Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für geschäftliche Auftraggeber von Müschen Media.
Stand: 25.09.2026
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§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Nico Müschen, handelnd unter Müschen Media, Dörpallee 30B, 18516 Süderholz, Deutschland, nachfolgend „Müschen Media“.
- Sie gelten ausschließlich gegenüber Auftraggebern, die bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln. Dazu können Unternehmen, Selbstständige sowie Vereine, Verbände oder andere Organisationen gehören, soweit der konkrete Vertrag ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Zugehörigkeit zu einer Organisation allein begründet keine Unternehmereigenschaft.
- Für Verträge außerhalb dieses Geltungsbereichs sind gesonderte Vereinbarungen erforderlich. Der tatsächliche Zweck des Geschäfts ist maßgeblich; eine bloße Erklärung des Auftraggebers ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Müschen Media ihrer Geltung zustimmt. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
§ 2 Vertragsschluss und Rangfolge
- Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und seiner Annahme oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung. Eine bloße Anfrage begründet noch keinen Auftrag. Eine im Angebot genannte Bindefrist ist maßgeblich.
- Diese AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Einbeziehung vor oder bei Vertragsschluss vereinbart wird und der Auftraggeber Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhält.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen vorformulierten Unterlagen gehen die konkrete Leistungsbeschreibung und der projektbezogene Zahlungs-/Terminplan diesen allgemeinen Bedingungen vor. Individuelle, auch mündliche Vereinbarungen bleiben stets vorrangig.
- Änderungen sollen zur Nachvollziehbarkeit in Textform, etwa per E-Mail, dokumentiert werden. Ihre Wirksamkeit wird nicht entgegen dem gesetzlichen Vorrang von Individualabreden von dieser Dokumentation abhängig gemacht.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsarten
- Müschen Media erbringt nach Vereinbarung Kommunikationsberatung, Orientierung und Standortbestimmung, Workshops, Konzeption, Unternehmens- und Arbeitgeberkommunikation, dokumentarisches Storytelling, Video- und Fotoproduktion, Drohnenaufnahmen, Postproduktion, Social-Media-Content, Website- und Funnelprojekte, Werbekampagnen, Meta Ads, Reporting und laufende Betreuung.
- Geschuldet sind ausschließlich die vereinbarten Leistungen. Mengen, Formate, Auflösung, Laufzeiten, Versionen, Drehtage, Teilnehmerzahlen, Redaktionsumfang, Kanäle und Übergabeformate werden projektbezogen festgelegt. Nicht vereinbarte Leistungen werden nicht allein durch ihre Nennung auf der Website Vertragsbestandteil.
- Ob eine Leistung als Dienst- oder Werkleistung einzuordnen ist, richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt. Bei Beratung und laufender Betreuung wird grundsätzlich die vereinbarte Tätigkeit geschuldet; bei konkret vereinbarten fertigen Medien oder Websites kann ein abnahmefähiges Werk geschuldet sein. Gesetzliche Rechte werden nicht durch eine abweichende Bezeichnung ausgeschlossen.
- Innerhalb des vereinbarten Konzepts besteht gestalterischer Spielraum. Verbindliche Vorgaben und vereinbarte Eigenschaften bleiben maßgeblich. Müschen Media darf geeignete Erfüllungsgehilfen einsetzen und bleibt für die Erfüllung eigener Pflichten verantwortlich.
- KI-Werkzeuge können projektbezogen eingesetzt werden. Ein für Inhalt, Rechte oder Darstellung wesentlicher KI-Einsatz wird vorab abgestimmt. Vertrauliche oder personenbezogene Kundendaten werden nicht ohne Prüfung der Berechtigung, erforderlicher Verträge und Schutzmaßnahmen an öffentliche KI-Dienste übermittelt. Personenähnlichkeit, Rechte Dritter und etwaige Kennzeichnungspflichten sind zu beachten. Es wird weder ein KI-Einsatz in jedem Projekt noch die Schutzfähigkeit oder Exklusivität jedes KI-Ergebnisses zugesichert.
§ 4 Mitwirkung und Freigaben
- Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt die vereinbarten Informationen, Inhalte, Zugänge, Markenrichtlinien, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig bereit.
- Feedback soll innerhalb vereinbarter Fristen gebündelt und eindeutig erfolgen. Neue oder widersprüchliche Vorgaben werden hinsichtlich Aufwand, Kosten und Terminen abgestimmt.
- Der Auftraggeber prüft bereitgestellte Entwürfe insbesondere auf sachliche Richtigkeit, Unternehmensangaben und von ihm zu verantwortende Werbeaussagen. Freigaben ersetzen weder Rechte Dritter noch die Pflicht von Müschen Media zu einer vertragsgemäßen Leistung.
- Bei fehlender Mitwirkung weist Müschen Media auf die erkennbaren Auswirkungen hin und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Frist. Terminänderungen und zusätzliche Leistungen werden nachvollziehbar abgestimmt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; ein beliebiger pauschaler Aufschlag entsteht nicht.
- Zugangsdaten und Galerie-/Projektlinks sind entsprechend den vereinbarten Zugriffsrechten zu behandeln. Die Parteien nutzen nach Möglichkeit personenbezogene Berechtigungen statt der unkontrollierten Weitergabe gemeinsamer Passwörter und informieren einander über relevante Sicherheitsvorfälle.
§ 5 Termine, Verschiebungen und Ausfälle
- Verbindliche Termine und erforderliche Voraussetzungen werden im Angebot oder Terminplan festgelegt. Eine Anfrage ist noch keine verbindliche Terminreservierung. Zahlungs- und Mitwirkungsvoraussetzungen müssen bei der Terminplanung berücksichtigt werden.
- Gewünschte Verschiebungen teilt die betroffene Partei unverzüglich mit. Die Parteien bemühen sich um einen zumutbaren Ersatztermin. Eine Verschiebung ist nicht automatisch eine ersatzlose Stornierung; zusätzliche Kosten und bereits verbindlich beauftragte Fremdleistungen werden vorab offengelegt und nach Vertrag beziehungsweise Gesetz abgerechnet.
- Drohnenflüge und Außenaufnahmen stehen unter den tatsächlich erforderlichen Genehmigungen und sicheren Wetter-/Betriebsbedingungen. Rechtswidrige oder unsichere Flüge werden nicht durchgeführt. Ersatzmotive, alternative Leistungen oder neue Termine werden abgestimmt.
- Bei Krankheit, behördlichen Einschränkungen, unzugänglichen Locations, höherer Gewalt oder erheblichen technischen Störungen informiert die betroffene Partei unverzüglich. Nicht jeder Krankheits-, Verkehrs- oder Technikfall ist automatisch höhere Gewalt oder entlastet von Verantwortung.
- Je nach Ursache und Zumutbarkeit kommen Umplanung, geeigneter Ersatz oder eine angepasste Durchführung in Betracht. Gesetzliche Rechte wegen Unmöglichkeit, Verzugs, Rücktritts oder Kündigung bleiben bestehen. Für nicht geschuldete beziehungsweise entfallene Leistungen vereinnahmte Beträge werden nach der rechtlich maßgeblichen Abrechnung erstattet. Ein vollständiger Haftungsausschluss wird nicht vereinbart.
§ 6 Vergütung, Abschläge und Zahlungsziel
- Es gilt die vereinbarte Vergütung. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Reise-, Übernachtungs- und Fremdkosten werden nach der vereinbarten Grundlage berechnet; zusätzlich zu beauftragende Kosten bedürfen einer Freigabe oder einer bereits vereinbarten eindeutigen Budgetgrundlage.
- Für Einzelprojekte ist, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht, eine Vorauszahlung von 50 Prozent der vereinbarten Projektvergütung nach Auftragserteilung und vor Projektstart vorgesehen. Der Projektstart erfolgt grundsätzlich erst nach Eingang dieser Zahlung. Müschen Media informiert über erkennbare Auswirkungen verspäteter Zahlung auf den Terminplan.
- Die übrigen 50 Prozent werden nach Fertigstellung und dem vereinbarten Projektabschluss abgerechnet. Bei abnahmebedürftigen Werkleistungen setzt die Fälligkeit der Schlusszahlung die Abnahme oder einen gesetzlich gleichgestellten Fälligkeitstatbestand voraus. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
- Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang und Eintritt der Fälligkeit ohne Abzug zahlbar. Ein abweichender Zahlungsplan im Angebot geht vor. Für laufende Leistungen gelten die vereinbarten Abrechnungsintervalle, nicht automatisch die vorstehende Projektstaffel.
- Eine geleistete Vorauszahlung wird vollständig angerechnet. Bei Vertragsbeendigung ist sie mit dem tatsächlich bestehenden Vergütungsanspruch zu verrechnen; ein darüber hinausgehender Betrag wird erstattet.
§ 7 Änderungen, Zusatzleistungen und Korrekturen
- Anzahl und Umfang von Korrekturschleifen ergeben sich aus dem Angebot. Eine Schleife umfasst die Bearbeitung eines gebündelten Feedbacks zum vereinbarten Leistungsstand.
- Änderungen des Konzepts, neue Inhalte, zusätzliche Formate oder erneute Bearbeitungen bereits freigegebener Inhalte können Zusatzleistungen sein. Müschen Media nennt hierfür Aufwand beziehungsweise Preis sowie Terminfolgen; die Umsetzung erfolgt nach Freigabe des Auftraggebers.
- Zusatzvergütung richtet sich nach vereinbarten Sätzen oder einem freigegebenen Zusatzangebot. Es gilt keine pauschale zusätzliche Postproduktionsgebühr.
- Die Beseitigung eines von Müschen Media zu verantwortenden Mangels ist keine kostenpflichtige Korrekturschleife oder Scope-Erweiterung. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 8 Storno und Kündigung von Einzelprojekten
- Kündigungsrechte, insbesondere die freie Kündigung eines Werkvertrags und die Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben bestehen. Kündigungen und Terminabsagen sollen zur Nachweisbarkeit in Textform erfolgen; zwingende Formvorgaben bleiben unberührt.
- Die Abrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei freier Kündigung eines Werkvertrags werden insbesondere ersparte Aufwendungen sowie das durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft Erworbene oder böswillig nicht Erworbene berücksichtigt. Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet.
§ 9 Abnahme und Mängel
- Für Werkleistungen stellt Müschen Media das vereinbarte Ergebnis zur Prüfung bereit und fordert, soweit erforderlich, zur Abnahme auf. Die Prüffrist muss dem Umfang angemessen sein. Abnahme und etwaige Abnahmefiktion richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Wesentliche Mängel können die Abnahme hindern; unwesentliche Mängel berechtigen nach Maßgabe des Gesetzes nicht zur Abnahmeverweigerung. Mit der Abnahme wird nicht pauschal bestätigt, dass keine verdeckten Mängel existieren.
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte. Müschen Media erhält, soweit gesetzlich vorgesehen, Gelegenheit zur Nacherfüllung. Eine allgemeine Siebentagesfrist mit Verlust sämtlicher Rechte wird nicht vereinbart.
- Reine Dienstleistungen und laufende Tätigkeiten unterliegen nicht allein aufgrund dieser AGB einer Werkabnahme. Inhaltliche Freigaben für Veröffentlichungen bleiben davon unabhängig erforderlich.
§ 10 Nutzungsrechte
- Nutzungsrechte werden nach dem vereinbarten Verwendungszweck und Umfang eingeräumt. Das Angebot soll insbesondere Kanäle, Gebiet, Dauer, Exklusivität sowie organische Nutzung, Paid Ads, Website, Print, interne Nutzung und Arbeitgeberkommunikation unterscheiden. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Auslegungsgrundsätze zum Vertragszweck, keine pauschale Übertragung aller Rechte.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die vereinbarten Nutzungsrechte nach vollständiger Vergütung der betreffenden Leistung eingeräumt. Eine vorgezogene Nutzung kann gesondert gestattet werden. Zur Prüfung und Abnahme ist die hierfür erforderliche interne Nutzung bereits vorher zulässig.
- Die Einschaltung von Agenturen oder Dienstleistern zur Ausübung der eingeräumten Rechte ist im vereinbarten Umfang zulässig, soweit keine Fremdlizenz entgegensteht. Eine eigenständige Weiterverwertung oder Unterlizenzierung außerhalb dieses Zwecks bedarf einer entsprechenden Berechtigung.
- Technische Anpassungen, Ausschnitte und Bearbeitungen richten sich nach der Vereinbarung und den betroffenen Urheber-/Persönlichkeitsrechten. Entstellende oder irreführende Veränderungen werden nicht gestattet. Gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
- Die vereinbarte Rechtekette ist sicherzustellen. Müschen Media beansprucht nicht die Urheberschaft an sämtlichen Fremd- oder KI-Bestandteilen. Fehlende eigene Rechte werden nicht durch diese AGB ersetzt.
§ 11 Fremdlizenzen
- Für Musik, Stockmaterial, Schriften, Software, Plugins oder andere Fremdbestandteile können abweichende Lizenzbedingungen gelten. Müschen Media informiert vor ihrer vorgesehenen Nutzung über erkennbare, für das Projekt wesentliche Einschränkungen und erforderliche Zusatzkosten.
- Insbesondere Paid-Advertising-, Reichweiten-, Gebiets-, Zeit- und Plattformbeschränkungen sind zu beachten. Erweiterungen oder Verlängerungen werden vorab abgestimmt.
- Fremdlizenzen werden nur im tatsächlich zulässigen Umfang weitergegeben. Ist eine direkte Lizenz des Auftraggebers erforderlich, wird dies vereinbart. Die Verantwortung für von Müschen Media zugesagte Nutzungsmöglichkeiten wird nicht pauschal ausgeschlossen.
§ 12 Personen, Locations und Kundenmaterial
- Die Parteien legen fest, wer Einwilligungen, Nutzungsrechte und Genehmigungen für Personen, Locations, Marken und bereitgestellte Materialien beschafft. Jede Partei sorgt für die Berechtigungen innerhalb ihres übernommenen Verantwortungsbereichs.
- Der Auftraggeber stellt Materialien nur bereit, soweit ihre vorgesehene Nutzung zulässig ist, und teilt bekannte Einschränkungen mit. Müschen Media weist auf erkennbare Rechtsprobleme hin.
- Freigaben des Auftraggebers ersetzen keine erforderlichen Einwilligungen abgebildeter Personen. Für Beschäftigte, Kinder und Aufnahmen aus Pflege-/Gesundheitsbereichen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
- Bei Ansprüchen Dritter unterstützen sich die Parteien bei der Aufklärung. Eine verschuldensunabhängige pauschale Freistellung des Auftraggebers für sämtliche Ansprüche wird nicht vereinbart. Die gesetzliche Verantwortung bleibt maßgeblich.
§ 13 Rohmaterial, Projektdateien und Archivierung
- Geliefert werden die vereinbarten finalen Dateien beziehungsweise Arbeitsergebnisse. Rohmaterial, offene Schnitt-/Design-/Projektdateien und interne Arbeitsstände gehören nicht automatisch zum Lieferumfang.
- Eine zusätzliche Herausgabe ist gesondert zu vereinbaren und setzt technische sowie lizenzrechtliche Möglichkeit voraus. Aufwand, Formate und Fremdlizenzgrenzen werden vorab benannt.
- Eigene projektbezogene Produktions-/Mediendaten hält Müschen Media grundsätzlich bis zu zwölf Monate nach Projektabschluss vor, soweit keine andere Vereinbarung, notwendige frühere datenschutzrechtliche Löschung oder gesetzliche Pflicht entgegensteht. Dies ist keine Zusage eines zusätzlichen dauerhaften Archiv- oder Backupdienstes. Eine verbindliche Mindestverfügbarkeit ist gesondert festzulegen.
- Nach Ablauf besteht ohne gesonderte Vereinbarung kein Anspruch auf weitere Verfügbarkeit. Eine erneute Bereitstellung oder Wiederherstellung kann nur bei noch vorhandenen Daten und nach vorheriger Aufwands-/Preisabstimmung erfolgen. Mangelbedingte Nachlieferungen werden dadurch nicht kostenpflichtig.
- Der Auftraggeber sichert die vertragsgemäß gelieferten Ergebnisse für seine weitere Nutzung. Eigenständige Hosting-/Downloadzeiträume externer Plattformen ergeben sich aus der Projektvereinbarung und den hierfür geltenden Bedingungen; sie sind nicht automatisch mit der eigenen zwölfmonatigen Datenhaltung identisch. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 14 Websites, Funnel und Projektplattformen
- Für Web-/Funnelprojekte werden Seitenumfang, Funktionen, Inhalte, Schnittstellen, unterstützte Geräte/Browser, Formulare und Übergabe im Angebot festgelegt. Hosting, Domains, Lizenzen, laufende Wartung und spätere Weiterentwicklung sind nur enthalten, wenn vereinbart.
- Accountinhaberschaft, Registrierungsdaten, Berechtigungen und Übergabe werden abgestimmt. Kundenzugänge und Domains dürfen nicht ohne Rechtsgrund als Druckmittel zurückgehalten werden.
- Der Auftraggeber stellt seine Anbieter-/Unternehmensangaben und die für sein Geschäftsmodell erforderlichen rechtlich geprüften Inhalte bereit. Müschen Media erbringt keine Rechtsberatung und garantiert keine vollständige Rechtskonformität. Vereinbarte technische Leistungen, insbesondere eine bestimmte Formular-, Consent- oder Trackingfunktion, bleiben dennoch geschuldet; erkennbare Risiken sind mitzuteilen.
- Veröffentlichung, Trackingaktivierung und wesentliche Änderungen erfolgen im vereinbarten Freigabeprozess. Rechtliche und technische Zuständigkeiten werden vor dem Livegang abgestimmt.
- Nachträgliche Änderungen externer Plattformen können Anpassungsbedarf auslösen. Ob dessen Bearbeitung vom Auftrag umfasst ist, richtet sich nach dem Vertrag; die gesetzlichen Mängelrechte für die ursprünglich geschuldete Leistung bleiben bestehen.
- Projektplattformen und Kundengalerien dienen der vereinbarten Zusammenarbeit, Sichtung und Übergabe. Zugriff, Linkweitergabe und Bereitstellungsdauer werden festgelegt. Es wird kein unbegrenztes Hosting zugesagt.
§ 15 Social Media, Ads und Kampagnen
- Vereinbart werden insbesondere Kanäle, Inhalte, Frequenz, Freigaben, Accountrollen, Betreuung und gegebenenfalls Community-Management. Nicht vereinbarte Zusatzkanäle oder Rund-um-die-Uhr-Betreuung sind nicht automatisch umfasst.
- Dienstleistungshonorar und Werbebudget sind getrennt. Die Plattformkosten sind nur im Honorar enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Höhe, Laufzeit und Änderungen des Budgets bedürfen einer Freigabe im vereinbarten Rahmen.
- Der Zahlungsweg, insbesondere eine direkte Zahlung des Auftraggebers an die Plattform, wird festgelegt. Eine Vorfinanzierung durch Müschen Media setzt gesonderte Vereinbarung voraus. Budgetüberschreitungen dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden.
- Der Auftraggeber verantwortet die von ihm gelieferten Produkt-/Unternehmensangaben; Müschen Media verantwortet die eigene vertragsgemäße Leistung. Kundenfreigabe und Plattformprüfung ersetzen keine gesetzlich erforderliche Rechtmäßigkeit von Inhalten, Zielgruppen oder Verarbeitung.
- Die Parteien beachten die einschlägigen Plattformbedingungen. Account-, Domain- und Werbeasset-Eigentum sowie Zugriffe werden dokumentiert.
§ 16 Erfolg, Reporting und Plattformabhängigkeit
- Ohne ausdrückliche individuelle Zusage werden keine bestimmte Reichweite, Platzierung, Bewerberzahl, Leadzahl oder Umsatzwirkung garantiert. Konkrete vereinbarte Leistungen, Eigenschaften und technische Funktionen bleiben geschuldet.
- Reporting erfolgt nach vereinbartem Umfang, Intervall und Datenquellen. Messlücken, Consent-Effekte und wesentliche erkennbare Einschränkungen werden bei der Auswertung berücksichtigt. Kennzahlen sind nicht allein aufgrund ihrer Anzeige eine Garantie wirtschaftlicher Wirkung.
- Plattformausfälle, Sperren und Policyänderungen werden nach Bekanntwerden mit ihren Auswirkungen eingeordnet. Eine Verantwortung von Müschen Media für eigene Pflichtverletzungen oder Erfüllungsgehilfen wird dadurch nicht ausgeschlossen. Zusätzliche Maßnahmen und Budgets werden abgestimmt.
§ 17 Referenznutzung und Vertraulichkeit
- Die Nutzung von Kundennamen, Logos, Projektbeschreibungen und Medien als Referenz wird projektbezogen vereinbart. Sie erfolgt nur im vereinbarten Umfang und soweit die erforderlichen Rechte und Freigaben vorliegen.
- Finale Medien dürfen nur einbezogen werden, soweit die für diese konkrete Referenznutzung erforderlichen Urheber-, Lizenz-, Marken-, Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte tatsächlich vorliegen. Eine Freigabe des Auftraggebers ersetzt keine erforderliche Einwilligung abgebildeter Personen.
- Vertrauliche Projekte, Betriebsgeheimnisse, noch nicht veröffentlichte Kampagnen sowie nicht freigegebene Ergebnisse oder Kennzahlen sind ausgenommen. Personenbezogene Aufnahmen, insbesondere von Mitarbeitenden, Kindern oder aus Pflege-/Gesundheitskontexten, bedürfen vor Referenznutzung einer gesonderten Prüfung und erforderlichen Freigaben. Bezahlte Werbung mit einer Referenz ist nicht automatisch umfasst.
- Bestehende projektbezogene Referenzfreigaben bleiben im Rahmen ihres vereinbarten Umfangs und der erforderlichen Rechte maßgeblich. Gesetzliche Betroffenenrechte bleiben unberührt.
- Die Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen zweckgebunden und schützen sie vor unbefugtem Zugriff. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende. Zulässige Offenlegung an erforderliche, entsprechend verpflichtete Mitwirkende sowie gesetzlich gebotene Offenlegungen bleiben möglich.
§ 18 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Die Parteien beachten ihre jeweiligen datenschutzrechtlichen Pflichten. Die eigene Verarbeitung von Ansprechpartner- und Vertragsdaten durch Müschen Media wird in der gesonderten Datenschutzerklärung erläutert.
- Wird Müschen Media im konkreten Auftrag als Auftragsverarbeiter tätig, schließen die Parteien vor dieser Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Andere Rollen, insbesondere eigene oder gemeinsame Verantwortlichkeit, sind gesondert zu beurteilen. Nicht jeder Produktions- oder Beratungsauftrag ist automatisch Auftragsverarbeitung.
- Projektplattformen, Zugriffe, Unterauftragnehmer, Lösch-/Rückgabeverfahren und gegebenenfalls Drittlandübermittlungen werden entsprechend der Rolle und dem Auftrag abgestimmt. Diese AGB sind keine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung betroffener Personen.
§ 19 Haftung
- Müschen Media haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Gleiches gilt im Umfang einer übernommenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Müschen Media im Übrigen für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt stets unberührt. Eine allgemeine Begrenzung auf die Höhe des Honorars wird nicht vereinbart.
- Gesetzlich zurechenbares Verhalten von Erfüllungsgehilfen wird nicht allein wegen deren Selbstständigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit zulässig, auch zugunsten der mit der Leistung befassten Personen.
- Die Regeln begründen keine Haftungsfreiheit für eigene Auswahl-, Sicherheits-, Sicherungs- oder Leistungspflichten im Zusammenhang mit Drittanbietern. Gesetzliche Ansprüche betroffener Personen werden durch den Vertrag nicht ausgeschlossen.
§ 20 Wiederkehrende Leistungen und Vertragsende
- Vertragsbeginn, Leistungsperioden, Vergütung, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und eine etwaige Verlängerung ergeben sich aus dem Angebot. Ohne entsprechende Vereinbarung wird keine Mindestlaufzeit oder feste automatische Verlängerung allein durch diese AGB begründet.
- Fehlt eine wirksame vertragliche Regelung, gelten die nach Vertragsart anwendbaren gesetzlichen Beendigungsregeln. Die Kündigung aus wichtigem Grund und weitere zwingende Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Zum Vertragsende werden offene Leistungen, Vergütung, bereits verbindlich freigegebene Fremdkosten und nicht verbrauchte, von Müschen Media gehaltene Budgets nachvollziehbar abgerechnet. Nicht geschuldete Restbeträge werden erstattet.
- Kundenzugänge und vereinbarte Ergebnisse werden geordnet übergeben; nicht mehr erforderliche eigene Berechtigungen werden entzogen oder zurückgegeben. Zusätzliche Migrationen außerhalb des vereinbarten Übergabeumfangs werden vorab angeboten. Löschung und Aufbewahrung richten sich nach Vertrag, Datenschutz und gesetzlichen Pflichten.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht. Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
- Es wird kein pauschaler ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Auftraggeber vereinbart. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine projektbezogene Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 38 ZPO; Unternehmer ist nicht gleich Kaufmann.
- Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich ähnliche, selbst festgelegte Klausel ersetzt.